Haltern. Der Jugendschutz ist zur „5. Jahreszeit“ besonders gefordert, denn zu diesen Festivitäten werden junge Menschen vergleichsweise häufiger mit der Flasche in der Hand in einem angeheiterten, angetrunkenen, betrunkenen oder sogar volltrunkenen Zustand angetroffen. Wie kann das sein, wenn Kindern bis 13 Jahren und Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahren gar kein Alkohol ausgehändigt und der Konsum nicht gestattet werden darf?
Der Kreislauf von „Karneval und Alkohol“ ist zu durchbrechen, meint die Stadtverwaltung. In einer entsprechenden Verantwortung stehen die Gewerbetreibenden wie Gaststätten, Geschäfte und Getränkefachmärkte, Karnevalsvereine und alle Erwachsenen – Stichwort Vorbildfunktion. Auch Eltern sollten sich gerade in der närrischen Zeit ihrer Verantwortung nicht entziehen. Sie sollten genauer das Verhalten ihrer Jüngsten beobachten, um bei Gefahren für die Gesundheit eingreifen zu können.
Fälle wie die Abholung des Kindes aus dem Krankenhaus nach einer Alkoholvergiftung können durch konkrete Absprachen und Abmachungen im Vorfeld vermieden werden. Dass Alkohol nicht zwangsläufig zur guten Stimmung gehören muss, gilt ganz besonders für Kinder und Jugendliche. Sie reagieren bereits auf geringe Alkoholmengen sehr viel empfindlicher. Umso gefährlicher sind Konsumformen wie das Rauschtrinken (Binge drinking) oder das „Komasaufen“, bei dem danach jegliche Kontrolle über den Körper verloren geht – hier besteht vor allem auch die erhöhte Gefahr einer akuten Alkoholvergiftung.
Auch in der Karnevalszeit gibt es für Kinder und Jugendliche nicht die Ausnahme von der Regel. Und die Regelungen des Jugendschutzgesetzes liefern einen klaren Rahmen: kein Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, kein Branntwein, oder branntweinhaltige Getränke an unter 18-jährige! Es wäre, wenn nötig, eine falsche Scheu, keine geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa die Meldung eines Gewerbetreibenden, der gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstößt, um zu verhindern, dass Minderjährige sich und andere durch nicht erlaubten Alkoholkonsum gefährden.
Apropos Jugendschutz, da gibt es auch noch andere nicht unwichtige Paragrafen: Die Abgabe und der Konsum von Tabakwaren in der Öffentlichkeit sind für Kinder und Jugendliche verboten, unter 16-Jährige dürfen nicht unbegleitet auf abendliche Veranstaltungen und auch unter 18-Jährige ohne Begleitung nur bis Mitternacht.
Bei Fragen zum Jugendschutz kann man sich im Fachbereich Familie und Jugend, Schule und Sport an Rudi Wilkens, Tel. 933-244, wenden.

