Vest. Bei der Einstellung von „Ein-Euro-Jobbern“ hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Darauf weist jetzt der DGB Emscher-Lippe hin. So muss ein Betriebsrat etwa prüfen, ob Gründe nach § 99 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz der Einstellung entgegenstehen. Darin wird geregelt, dass „Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Ziustimmung des Betriebsrates bedürfen“. Im Falle von „Ein-Euro-Jobs“ hängt die Einstellung zudem davon ab, ob die Arbeitsgelegenheit zusätzlich und im öffentlichen Interesse ist. Trifft das nicht zu, kann die Zustimmung ebenfalls verweigert werden.

