Werbe hier
Veröffentlicht in

Hilfeanspruch auch bei geringem Pflegebedarf

Vest (om). Auch Menschen, die nur geringen Pflegebedarf haben und ansonsten selbstständig leben, können Pflegeleistungen erhalten. Darauf macht Mechthild Hasenaecker von der BIP-Beratungsstelle in Dorsten aufmerksam, des Beratungs-und Infocenters Pflege. Wer morgens, etwa „um in die Gänge zu kommen“, die professionelle Pflege eines ambulanten Dienstes benötigt, den restlichen Tag aber ohne besonderen Service auskommt, erlebt in aller Regel, dass diese Hilfe nicht von der Pflegekasse übernommen wird.

Die ansonsten gute Kondition von Senioren, die nur punktuelle „Leistungen der häuslichen Pflege“ benötigen, die Folge morgendlicher leichter Kreislaufstörungen sind, werden in der Regel nicht vom Medizinischen Dienst gutachterlich anerkannt und daher von den Kassen auch nicht erstattet. Wer nun ohne hilfsbereite Verwandtschaft auf eine leichte aber kontinuierliche tägliche Hilfe angewiesen ist, muss diese aus der eigenen Tasche zahlen. Dazu reicht dann die Rente oftmals jedoch nicht aus.

Für diesen Fall gibt es die Pflegestufe 0, die eigentlich keine Pflegestufe im Sinne der Pflegeversicherung ist, aber dennoch einspringt, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind. Die BIP-Beratungsstellen in den Städten beraten dazu Senioren auch gern persönlich.

Wer einzelne pflegerische und hauswirtschaftliche Verrichtungen und Hilfen benötigt, diese jedoch durch die Pflegekasse abgelehnt werden und die Kosten aus Eigenmitteln nicht finanzieren kann, sollte sich an das für ihn zuständige Sozialamt wenden. Dort kann er prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht.

In der Pflegestufe 0 werden Menschen erfasst, welche die zeitlichen Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht erfüllen (mindestens 46 Minuten Grundpflege bei einem täglichen Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung von 90 Minuten), aber dennoch auf pflegerische Hilfen angewiesen sind.

Werbe hier