Das Verwaltungsgericht Gießen hat jetzt zwei GEZ-Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben. Dieser wollte Zahlungen für internetfähige PCs kassieren. Die Richter erteilten den Abgaben für solche „neuartigen Rundfunkgeräte“ auch dann eine Absage, wenn kein herkömmlicher Rundfunkempfänger wie Fernseher oder Radio genutzt wird.
In den zwei aktuellen Fällen monierten die zur Zahlung Aufgeforderten, dass ihre grundsätzlich internetfähigen Rechner weder zum Fernsehen noch zum Radiohören verwendet werden. Deshalb wollten sie Zahlungen an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die vom Hessischen Rundfunk erhoben worden waren, nicht leisten.
Seit 2007 verlangt die GEZ für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über das Internet wiedergeben können, einen ermäßigten Abgabesatz von 5,76 Euro im Monat. Dieser fällt für Firmen, Behörden und Vereine jedoch nur dann an, wenn keine Gebühr für die Nutzung eines herkömmlichen Empfangsgerätes wie Radio, Fernseher oder PC mit integrierter TV-Karte gezahlt wird. Sobald ein solches ohnehin angemeldet ist, handelt es sich bei den neuartigen Rundfunkgeräten um gebührenfreie Zweitgeräte.
Das nun gefällte Urteil wirft diesen Grundsatz über den Haufen: Denn die Entscheidung betrifft genau jene Fälle, in denen ein herkömmliches Empfangsgerät nicht vorhanden ist. Laut GEZ kommt es „auf die konkrete Konfiguration des PCs nicht an“. Vielmehr sei das Kriterium der Empfangsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen ausschlaggebend.
Die Gießener Richter bewerteten dies anders: Zwar unterliege ein internetfähiger PC grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgeräts, räumten sie ein. Eine Gebührenpflicht bestehe jedoch nur dann, wenn der PC auch „nachgewiesener Maßen für den Empfang bereitgehalten“ wird. Deshalb müsse die Rundfunkanstalt das im Einzelfall selbst nachweisen.
Für Zündstoff sorgte Ende des vergangenen Jahres die Debatte über eine mögliche Verdreifachung der GEZ-Gebühren, die von der Politik vorgeschlagen worden war.

