Werbe hier
Veröffentlicht in

Feste feiern wie sie fallen?

Bild: Grillen auf öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich nicht verboten. Foto: lilu2005 -Fotolia.com

Vest. Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingsten – manche Arbeitnehmer fiebern den Feiertagen in diesen Wochen entgegen. Doch des einen Freud ist des anderen Leid: Denn nicht jeder kann die freien Tage so nutzen, wie er möchte, oder freut sich über partyhungrige Nachbarn. Welche Rechte zum Beispiel Mitarbeiter an den Feiertagen haben und was sonst beim Feiern zu beachten ist, erklären Ulf Linder und Klaus Frankfurth, Partneranwälte der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Kanzlei Pfeiffer Link & Partner.

<B>Dienst ist Dienst: Können Chefs Mitarbeiter verpflichten?</B>

Vielen Arbeitgebern sind die Feiertage ein Dorn im Auge. Denn fehlen die Mitarbeiter, fehlt ihnen Umsatz. Seine Mitarbeiter einfach verpflichten, auch an einem Feiertag zu arbeiten, geht trotzdem nicht. „Nach den klaren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ist Sonntags-und Feiertagsarbeit verboten – von 0.00 bis 24.00 Uhr“, erklärt Ulf Linder. Ausnahmen gebe es bei regelmäßiger Schichtarbeit oder bei Rund-um-die-Uhr-Betrieben wie Krankenhäusern, Hotels, Gaststätten oder Taxiunternehmen. Wenn die Mitarbeiter dafür mehr Gehalt bekommen, dann meist nur, wenn es im Tarifvertrag geregelt ist oder das Unternehmen dies freiwillig anbietet – denn laut Gesetz sind Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet. Übrigens: Hat ein Unternehmen Niederlassungen in mehreren Bundesländern, müssen die Mitarbeiter, in deren Land kein Feiertag ist, in den sauren Apfel beißen.

<B>Brückentage

Streit entbrennt auch oft über die Frage, wer an den begehrten Brückentagen zu Hause bleiben darf. Rechtsanwalt Ulf Linder: „Wenn ein Arbeitnehmer Urlaub beantragt, ist dieser zu gewähren. Es sei denn, es sprechen betriebliche Gründe dagegen.“ Dies ist bei Brückentagen natürlich der Fall, wenn alle Urlaub haben möchten, dann aber der Betrieb lahmgelegt wäre. „Maßstab ist dann der Gleichbehandlungsgrundsatz.“ Jeder darf einmal einen Brückentag nehmen – nicht immer nur die alleinerziehenden jungen Mütter oder Väter. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht.

<B>Feiertagsruhe</B>

Wohnung renovieren, im Garten arbeiten oder Wäsche waschen – Feiertage sind oft die ideale Gelegenheit, um zu Hause etwas geschafft zu bekommen. Doch ist das erlaubt? „An Sonn-und Feiertagen gilt Feiertagsruhe und es sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören und dem Wesen des meist religiösen Feiertags widersprechen können“, so Klaus Frankfurth. „Erlaubt sind Gartenarbeiten, wenn sie keinen Lärm verursachen, oder Tätigkeiten, die der Erholung dienen.“

<B>Tanzverbot</B>

Das „Tanzverbot“, wie es beispielsweise Karfreitag gilt, gilt an den meisten anderen Feiertagen nicht – zum Beispiel am 1. Mai oder 3. Oktober. Generell betrifft das Verbot sowieso meist öffentliche Feiern und Veranstaltungen, private Partys zu Hause sind gestattet. Eine Regelung wie „einmal im Jahr darf man feiern, solange man will“ sehen die Gesetze nicht vor. Allerdings gilt laut dem Rechtsanwalt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter.

<B>Sitten und Gebräuche</B>

Eine Tour mit dem Bierbike am Vatertag, „Liebesbirken“ zum Tanz in den Mai oder Picknick im Park: Mit den kommenden Feiertagen gibt es überall Sitten und Bräuche. Klaus Frankfurth: „Beim Bierbike gelten zum Beispiel die gleichen Regeln wie beim Fahrrad: Betrunken fahren ist also verboten! Wer trinken möchte, zieht besser den altbekannten Bollerwagen hinter sich her, denn hier gilt man als Fußgänger.“ Picknicken und Grillen im Freien – ausgenommen offenes Feuer – ist auf öffentlichen Plätzen grundsätzlich da erlaubt, wo es nicht explizit verboten ist und wo keine Brandgefahr droht.

Werbe hier