
Datteln. Ist das Kind erstmal im Brunnen, ist die Zeit der Gutachter angebrochen. Im Fall des Kohlekraftwerks Datteln jagt zurzeit eines das andere. Die Stadtverwaltung hatte die Planungsrechtler Professor Michael Uechtritz aus Stuttgart und Professor Martin Beckmann aus Münster mit der Erstellung von Gutachten zum Thema „Neuer Bebauungsplan für das Kraftwerk in Datteln unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts“ beauftragt.
Die Planungsrechtler kommen zu dem Ergebnis: Es gibt keine unüberwindbaren planungsrechtlichen Gründe gegen einen neuen Bebauungsplan für das neue Kraftwerk in Datteln. Sie bestätigten damit die Einschätzung der Stadtverwaltung.
Michael Uechtritz bezieht Stellung „zu den abstandsrechtlichen Aspekten einer planungsrechtlichen Absicherung des E.ON-Kohlekraftwerks Datteln 4“, und Martin Beckmann setzt sich in seinem Gutachten „zur Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Abweichung von Zielen der Raumordnung des Landesentwicklungsplans NRW und des Landesentwicklungsprogramms NRW für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105 a der Stadt Datteln“ auseinander.
Im Ergebnis kommen beide Gutachter zu dem Schluss, dass es a) keine zwingenden Abstandsvorgaben zum Dattelner Siedlungsbereich für die Kraftwerksplanung gibt und b), dass das Raumordnungsrecht der Kraftwerksplanung nicht entgegen steht.
Abstandsempfehlung darf unterschritten werden
Hinsichtlich des Abstands zum Siedlungsbereich westlich des Kanals stellt Uechtritz fest, dass es durchaus möglich sei, das Steinkohlekraftwerk am vorgesehenen Standort zu planen. Dazu müssten in einem neuen Planverfahren alle planungsrelevanten Umstände vollständig und zutreffend ermittelt sowie bewertet werden. Außerdem seien die vom OVG Münster formulierten rechtlichen Maßstäbe zu Grunde zu legen. Dies gelte sowohl für den eventuellen Einsatz störfallrelevanter Stoffe als auch für die sonstigen Auswirkungen des Vorhabens. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände gibt. So enthalte auch der Abstandserlass NRW lediglich Empfehlungen. Deshalb sei es möglich, die Abstandsempfehlung von 1.500 Metern zu unterschreiten. Wird eine Abstandsempfehlung unterschritten, gelten allerdings strenge Anforderungen – zum Beispiel bei der Ermittlung der Lärmbelastung und der Luftverunreinigungen.
Beckmann hat sich in seiner Expertise nicht nur mit dem Urteil des OVG Münster auseinandergesetzt, sondern auch mit dem Gutachten über die Zulässigkeit eines Zielabweichungsverfahrens von Professor Dr. Schulte, das die Deutsche Umwelthilfe in Auftrag gegeben hatte. In seinem über 100-seitigen Gutachten kommt Beckmann zu dem Ergebnis, dass die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 a mit den Zielen der Raumordnung des Landesentwicklungsplans NRW und des Landesentwicklungsprogramms NRW vereinbar sei. Eine Zielabweichungsentscheidung sei rechtlich deshalb nicht zwingend erforderlich, sie sei aber auf jeden Fall zulässig.
Der Regionalplan Emscher-Lippe müsste allerdings vor der Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans geändert werden, wogegen es aus Sicht Beckmanns keine rechtlichen Bedenken gäbe.

