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Stadt darf private Sammler nicht ausschließen

Marl. Stolz verkündete die Stadt vor vielen Jahren, wie sie soziale Belange unterstützt. Zum Beispiel dürfen nur karitative Einrichtungen aus städtischen Flächen Altkleider-Sammlungen durchführen. Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen setzte dem jetzt ein Ende. Auch gewerbliche Anbieter müssen eine Chance bekommen.

Das Urteil erstritt ein Bochumer Entsorgungsunternehmern, das in Marl an 162 Standorten Altkleider-Container aufstellen wollte. Die Stadt verwies auf einen Ratsbeschluss und lehnte ab.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen findet das nicht in Ordnung. Die Stadt dürfe private Sammler nicht von vorn herein von öffentlichen Flächen ausschließen, das verstoße gegen das Gleichbehandlungsverbot.

Auch wenn die Stadt keine weiteren Standorte zur Verfügung habe, so müsse sie doch auch gewerbliche Sammler zum Zug kommen lassen. Auch das Marler „Windhundverfahren“ (wer sich als erster meldet, bekommt einen Platz und behält ihn) wurde kritisiert.

Eine Gleichbehandlung liegt vor, wenn die Stadt allen Organisationen das Sammeln verbietet. Dann müssten die sozialen Einrichtungen Kirchengrundstücke benutzen, die gewerblichen könnten beispielswiese auf den Parkplätzen von Supermärkten stehen.

Das Gericht hielt auch ein rollierendes System für möglich, bei dem die Aufsteller einen Platz nur für eine bestimmte Zeit nutzen dürfen.

Jetzt muss die Stadt erst einmal neue Vergabekriterien entwickeln.

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